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Im Mai 2025 konnten die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU zum sogenannten Paketansatz formell abgeschlossen werden. Auch das Agrarabkommen vom 21. Juni 1999 ist Teil dieses Pakets. Dieses wurde im Bereich der Lebensmittelsicherheit erweitert.

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Zwischen der Schweiz und der EU werden jährlich Agrarprodukte und Lebensmittel im Wert von über 16 Mrd. CHF gehandelt. Um deren Sicherheit zu gewährleisten, Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung zu schützen und die nichttarifären Handelshemmnisse abzubauen, soll ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum CH-EU entstehen.

Der gemeinsame Lebensmittelsicherheitsraum, der durch ein Protokoll zur Lebensmittelsicherheit geregelt ist, umfasst die bereits vom Agrarabkommen abgedeckten Bereiche Pflanzengesundheit, Futtermittel, Saatgut sowie den Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen, einschliesslich Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Neu hinzu kommt der Handel mit Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Ausserdem ermöglicht es der Schweiz den Zugang zur Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und zu relevanten EU-Netzwerken.

Die institutionellen Elemente gelten auch für das Protokoll über Lebensmittelsicherheit. Es sieht also die dynamische Rechtsübernahme von EU-Recht und gleichzeitig das Recht vor, an der Ausarbeitung künftiger EU-Rechtsvorschriften in dem vom Protokoll abgedeckten Bereich mitzuwirken (decision shaping). Die Mitarbeit in der EFSA sowie die Möglichkeit der Mitwirkung bei der Ausarbeitung neuen EU-Rechts ermöglichen es, die Anliegen der Schweiz aktiv einzubringen und allfällige Bedenken frühzeitig zu platzieren.

Die bestehenden Ausnahmen des aktuellen Agrarabkommens (z.B. Transitverbot für Vieh) werden beibehalten oder erweitert (GVO). Zudem konnten neue Ausnahmen, insbesondere im Bereich des Tierschutzes, ausgehandelt und die Verpflichtung zur Angabe des Herkunftslandes für in der Schweiz vertriebene Lebensmittel beibehalten werden.

Das Agrarabkommen wird auch weiterhin einen Agrarteil umfassen. Dieser wird die im aktuellen Abkommen bereits geltenden Anhänge zu gegenseitigen Zollzugeständnissen, zum Käsefreihandel, zum Handel mit Weinbauerzeugnissen und Spirituosen, zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus ökologischem Landbau, zur Anerkennung von Kontrollen zur Einhaltung von Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse sowie zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel enthalten. Diese Anhänge wurden inhaltlich nicht geändert und gelten weiterhin wie bisher. Sie sind von der dynamischen Übernahme des Rechts nicht betroffen. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Anhängen ist vorgesehen, ein Schiedsgericht anzurufen, jedoch ohne Einbezug des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Allfällige Ausgleichsmassnahmen im Agrarteil sind zudem nur bei einer Verletzung des Landwirtschaftsabkommens (Agrarteil und Protokoll zur Lebensmittelsicherheit) und nicht, wie sonst vorgesehen, aufgrund der Verlet-zung eines anderen Binnenmarktabkommens möglich.

Die Schweiz und die EU bleiben in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitiken weiterhin eigenständig. Auch der bestehende Grenzschutz (inkl. Zölle und Kontingente) bleibt unverändert erhalten.

Am 13. Juni 2025 hat der Bundesrat die ausgehandelten Abkommenstexte gutgeheissen und die Vernehmlassung eröffnet. Diese dauerte bis zum 31. Oktober 2025 und wird nun ausgewertet.

Fazit:

Änderungsprotokoll zum Landwirtschaftsabkommen:

  • Souveränität der Schweiz in der Agrarpolitik bleibt gewahrt

  • Bestehender Grenzschutz (inkl. Zölle und Kontingente) bleibt erhalten

  • Spezifisches Streitbeilegungsverfahren und Schutz gegen Ausgleichsmassnahmen, die aufgrund eines anderen Binnenmarktabkommens ergriffen werden

Protokoll zur Lebensmittelsicherheit:

  • Effektivere Bekämpfung der Risiken in der Lebensmittelkette durch Schaffung des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums sowie Zugang zur EFSA und zum kompletten europäischen Warn- und Kooperationssystemen (ACN mit RASFF)

  • Enge Zusammenarbeit bei Lebensmittelbetrug

  • Erleichterter Zugang zum EU-Markt durch Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse

  • Aufrechterhaltung hoher Standards durch Ausnahmen in den Bereichen Tierschutz und GVO

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